Hier finden Sie den richtigen Handwerker!

Wählen Sie rechts einen Fachbereich.

24.02.2021

Wasserrohrbruch - wer trägt die Folgekosten?

Teil 2: Versicherungen, grobe Fahrlässigkeit und Mietminderung

Nachdem Vermieter, Hausverwaltung und Nachbarn informiert sind, geht es nun darum, wer für die Kosten aufkommt. Welche Versicherung wofür greift, was grobe Fahrlässigkeit damit zu tun hat und ob Sie das Recht auf eine Mietminderung haben, erfahren Sie im Folgenden.

Was ist zunächst zu tun?

Das ist davon abhängig ob Sie in einer Eigentums- bzw. Mietwohnung leben oder Hausbesitzer sind.

Wie im ersten Teil dieser Reihe beschrieben, sollten Sie - wenn vorhanden - zuerst Ihren Vermieter und/oder die Hausverwaltung kontaktieren. In der Regel informieren diese dann die Gebäudeversicherung und einen Sanitärbetrieb. Treten übrigens durch einen Rohrbruch Folgeschäden auf, kann der Vermieter von Ihnen Schadensersatz fordern, falls er nicht über diesen Schaden informiert wurde. Rufen Sie danach ggf. zusätzlich ihre persönliche Haftpflicht und Hausratversicherung an. Welche Versicherung für was zuständig ist, erfahren Sie im nächsten Abschnitt dieses Artikels. Noch ein Tipp: Auch wenn die Verantwortlichkeit für die Benachrichtigung der Gebäudeversicherung und eines Fachmanns beim Vermieter/der Hausverwaltung liegt, sprechen Sie mit diesen genau ab, wer nun wen informiert. So entstehen keine Missverständnisse.

Wenn Sie der Gebäudeeigentümer sind, kontaktieren Sie Ihre Gebäudeversicherung und schildern Sie den Schaden genau, bevor Sie Reparaturmaßnahmen durchführen (lassen). Die Versicherung bestimmt, obdie Lage durch einen Sachverständigen begutachtet und eine Trocknung eingeleitet werden muss.

Ob Mieter, Eigentümer oder Hausbesitzer: Dokumentieren Sie in jedem Fall den Wasserschaden von Anfang an mit vielen Fotos von dem betroffenen Raum und den beschädigten Möbeln bzw. Gegenständen. Nur so kann die Versicherung den Wert des entstandenen Schadens möglichst genau erstatten.

Welche Versicherung ist wofür zuständig?

Welche Versicherung für den Schaden aufkommt, hängt davon ab, welche Gegenstände betroffen sind und was die Ursache des Rohrbruchs ist.

Diese drei Versicherungen decken die Folgen eines Rohrbruchs:

  • die Gebäudeversicherung - Sie kommt zum Tragen bei Schäden am eigenen Gebäude sowie an festverbauten Installationen wie Toiletten oder Heizungsanlagen. Sie übernimmt außerdem die zusätzlichen Kosten durch den Wasserverlust und kommt für die Beseitigung von Schimmelbefall auf, wenn dieser durch den Leitungswasserschaden hervorgerufen wurde.
  • die Hausratversicherung - Sie greift bei Schäden an den eigenen Möbeln und gilt auch für mitvermietete, bewegliche Gegenstände.
  • die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers - Sie kommt für Schäden an fremden Möbeln und fremdem Gebäude auf, wenn diese durch einen Dritten verursacht wurden.

Dabei greifen die Versicherungen je nach Einzelfall in Kombination. Hat niemand den Rohrbruch verschuldet, kommt grundsätzlich meist die Gebäudeversicherung des Vermieters, der Eigentümergemeinschaft bzw. bei Hausbesitzern die eigene für den Schaden am Gebäude und die Schadensbeseitigung auf. Die Hausratversicherung greift für die eigenen Möbel. Falls Sie den Wasserschaden verschuldet haben, gilt die Grundregel: Zahlen muss, wer den Schaden verursacht hat. Hier kommt ihre Haftpflicht für den Schaden an fremdem Eigentum auf.

Noch ein Tipp: Überprüfen Sie die Vertragsbedingungen Ihrer Versicherungen hinsichtlich Rohrbrüchen von Abwasserleitungen. Meist gehören diese nicht zu den Standardleistungen und müssen zusätzlich in den Verträgen aufgenommen werden.

Übernahme der Rohrbruchkosten in Miet- und Eigentumswohnungen

Im Folgenden handelt es sich um pauschale Faustregeln. Letztendlich sollten Sie den Einzelfall aber persönlich mit Ihrer Versicherung klären, da die Vertragsinhalte verschiedener Versicherungen stark voneinander abweichen können.

Bei Miethäusern:

Ob durch äußere Umstände oder leichte Fahrlässigkeit eines Mieters - hier zahlt in der Regel die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers bzw. Vermieters - sofern dieser eine besitzt. Ist das der Fall, darf der Vermieter die Kosten nicht auf den Mieter übertragen, sondern ist dazu verpflichtet eben diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.

Für den eigenen Hausrat ist jeder Mieter selbst verantwortlich. Hat er keine Hausratversicherung, kann er Schadensersatz vom Verursacher verlangen, wenn es einen gibt. Dafür kann dieser dann seine Haftpflicht in Anspruch nehmen.

Bei Eigentumswohnungen:

Hier ist die Haftungsregelung sehr kompliziert und hängt stark vom Einzelfall ab. So geht es unter anderem darum, ob es sich um einen verschuldeten oder unverschuldeten Wasserschaden handelt und ob davon Gemeinschaftseigentum oder die Eigentumswohnung inkl. dazugehöriger Wände, Türen usw. betroffen ist.

Wenn niemand an dem Wasserschaden schuld ist, muss sich aber in der Regel der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft um die Versicherungs- und Schadensabwicklung des gemeinschaftlichen Eigentums kümmern. Das Sondereigentum (z. B. nicht-tragende Wände, Bodenbeläge, Türen der Eigentumswohnung) ist zwar über die Gebäudeversicherung mitversichert, doch die Eigentümergemeinschaft gilt als Versicherungsnehmer. Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, sollten Sie also auf jeden Fall Kontakt mit Ihrer Versicherung, der Hausverwaltung, der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie/oder gegebenenfalls mit einem Fachanwalt aufnehmen und den Einzelfall klären.

Grundsätzlich bei Fremdverschulden:

Meist gilt: Wenn es einen eindeutigen Verursacher für den Schaden gibt, können Schadensersatzansprüche an diesen geltend gemacht werden und seine Haftpflicht muss dafür aufkommen. Das gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. Dazu mehr im Folgenden.

Grobe Fahrlässigkeit - ein Sonderfall

Achtung: Bei einigen Gebäude- und Hausratversicherungen wird der Schaden nicht gedeckt, wenn er durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Teilweise wird der Betrag auch nur anteilig erstattet. Wenn durch grobe Fahrlässigkeit auch andere Mieter zu Schaden kommen, so können diese den Verursacher in der Regel haftbar machen und Schadensersatz verlangen. Zwar ist immer noch der Vermieter - bzw. seine Gebäudeversicherung - für die Instandsetzung des Gebäudes zuständig, bei grober Fahrlässigkeit kann er allerdings vom Verursacher Ersatz für seine Aufwendungen fordern.

Was grobe Fahrlässigkeit genau bedeutet? Darunter fallen z.B. Rohrbrüche durch im Winter abgestellte und dann eingefrorene Heizungen. Als grob fahrlässig gilt es auch, wenn Sie in Wandbereichen bohren, in denen sich Wasserleitungen vermuten lassen, beispielsweise also in der Nähe eines Waschbeckens oder einer Spüle. Außerdem sollten Sie während der Nutzung einer Wasch- und Spülmaschine die Wohnung nicht verlassen oder schlafen gehen. So können Sie nämlich austretendes Wasser oder Geräusche nicht bemerken und rechtzeitig einschreiten.

Mietminderung nach Rohrbruch

Ebenfalls wichtig zu wissen: Ist eine Wohnung durch einen Wasserschaden und damit zusammenhängende Reparaturarbeiten stark beeinträchtigt, ist für Sie als Mieter eine Mietminderung generell möglich: Allerdings müssen Sie den Vermieter zeitnah und am besten zusätzlich schriftlich über den Rohrbruch informieren - wie bereits in Teil 1 beschrieben. Außerdem verfällt das Recht für Sie, wenn Sie den Schaden verursacht haben.

Der Anspruch auf Mietminderung ergibt sich nicht nur wegen der Feuchtigkeit sondern auch wegen des Lärms eventueller Trocknungsgeräte. Er besteht so lange, bis der Schaden an der Wohnung behoben wurde. Die Höhe der Mietminderung hängt mit der Größe des Schadens zusammen: Je stärker die Wohnung beeinträchtigt ist, desto höher der prozentuale Anteil, um den die Miete gemindert werden kann - bis zu 100%.

Ist der Schaden so groß, dass die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist, werden von Versicherungen oft auch Hotel- bzw. Ferienwohnungskosten für den Reparaturzeitraum übernommen. Das passiert insbesondere, wenn Küche oder Bad betroffen sind. Bei Schlafzimmern kommt es darauf an, wie groß der Schaden ist. Abhängig vom Einzelfall zahlt Ihre Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung (ggf. des Vermieters) die Hotelkosten. Bei einer Mietminderung von 100 Prozent wird nur die Differenz zu den Hotelkosten bezahlt, die über die reguläre monatliche Miete hinausgeht. Allerdings gilt hier das Prinzip der Angemessenheit.

Weiterführende Links:

Bei Fragen und Problemen können Sie sich bei verschiedenen unabhängigen Anlaufstellen beraten lassen. Der Deutsche Mieterbund Hannover e.V. vertritt Ihre Interessen als Mieter, klärt Sie über ihre Rechte auf und beantwortet Fragen rund um die Themen Mietrecht und Mieterschutz. Die Verbraucherzentrale berät Sie vor allem hinsichtlich Ihrer Fragen zu Versicherungen.

Zur Übersicht der „Aktuelles-Themen“ Zurück

Schon entdeckt?

  • Geben Sie Ihre Adresse ein und finden Sie Ihren Handwerker um die Ecke.
  • Finden Sie Spezialisten über die Suche in Fachgebieten. Wählen Sie dazu ein Gewerk und dann ein Fachgebiet.