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20.01.2021

Endet die EEG-Förderung für Ihre Anlage?

Oder ändert sich etwas durch die EEG-Novelle?

Wenn Ihre Photovoltaikanlage bis Ende 2000 in Betrieb genommen wurde, lief die Förderung nach der bisherigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) am 31. Dezember 2020 aus. Das bedeutet, dass Sie die bisherige fixe Einspeisevergütung nicht länger erhalten.

Grundlage dafür ist das EEG, das 2000 verabschiedet, und seitdem bereits mehrfach überarbeitet wurde. Nach intensiven Debatten wurde Ende 2020 die angekündigte Gesetzesänderung (EEG 2021) vom Bundesrat noch kurzfristig verabschiedet. Das EEG 2021 ist am 01.01.2021 in Kraft getreten und enthält u.a. eine neue Regelung zur künftigen Einspeisung betroffener Alt-Anlagen für PV.
Die Novelle wird schon jetzt dafür kritisiert, nicht konsequent genug zu sein und die Energiewende nicht wirklich voranzutreiben - das gilt auch für den Solarbereich. Umwelt- und Energieverbände fordern bereits jetzt Nachbesserungen im Frühjahr 2021.

Doch was ändert sich mit dem EEG 2021 aktuell? Das Wichtigste in Kürze:

Für den Eigenverbrauch aus Ü20-Anlagen bis 7 kW Peak müssen keine Smart-Meter installiert werden - so wie es noch in einem vorherigen Gesetzesentwurf gestanden hatte. Außerdem entfällt die anteilige EEG-Umlage für den Eigenverbrauch bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt Peak und einem jährlichen Gesamtverbrauch von maximal 30 Megawattstunden. Beides gilt für alle Neu -und Bestandsanlagen inklusive ausgeförderter Modelle.

Und was gilt nun speziell für die Altanlagen nach Ablauf der Förderung?

Der Anspruch auf vorrangige Einspeisung in das Netz bleibt übergangsweise bis Ende 2027 bestehen. Besitzer der „Post-EEG-Anlagen“ können ihren selbsterzeugten Strom dem Netzbetreiber weiterhin zur Verfügung stellen. Sie erhalten hierfür den Jahresmarktwert (Experten schätzen ca. 3 bis 4 Cent/kWh) abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,4 ct/kWh für 2021. Ab 2022 wird diese Vermarktungspauschale aus den Kosten ermittelt, die dem Übertragungsnetzbetreiber für die Vermarktung anfallen. Die abgezogenen Vermarktungskosten halbieren sich, wenn die ausgeförderten Anlagen mit einem Smart-Meter ausgestattet sind. Dies gilt sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen. Die Anlagen sollen auf diese Weise unkompliziert und ohne aufwändige technische Anpassungen weiterbetrieben werden können. Diese Option gilt automatisch ab 01.01.2021 für alle betroffenen Anlagenbesitzer, die nicht ausdrücklich aktiv in eine andere Vermarktungsform wechseln.

Welche Alternativen gibt es zur Vergütung nach dem Jahresmarktwert?

Tatsächlich gibt es bisher nur drei Möglichkeiten: Erstens die „sonstige Direktvermarktung“, zweitens der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms, drittens die Abschaltung der Anlage. Diese Wege stehen Ihnen natürlich weiterhin offen.

Alternative 1: Direktvermarktung:

Bei der Direktvermarktung müssen Sie sich aktiv einen Käufer für Ihren PV-Strom suchen. Das können bestimmte Dienstleister, sogenannte Direktvermarkter, für Sie übernehmen. Diese verkaufen Ihren Strom an der Börse und Sie erhalten den dafür erzielten Börsenpreis abzüglich eines Dienstleistungsentgelts. Allerdings müssen dafür bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt werden, die eine Umrüstung Ihrer PV-Anlage bedeuten und für Sie mit Kosten verbunden sind. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegen diese Kosten dann über den Einspeiseerlösen. Mehr zu den technischen Voraussetzungen und ihren Kosten auf der Seite der Verbraucherzentrale.

Alternative 2: Eigenverbrauch

Beim Eigenverbrauch des selbstproduzierten Stroms spart man mit jeder Kilowattstunde des selbst produzierten Stroms, die man auch selbst verbraucht, ca. 27 Cent. Doch selbst mit der Anschaffung eines Speichers würde dessen Kapazität in der Regel „nur“ ein Eigenverbrauch von max. 60 bis 70 Prozent des erzeugten Stroms ermöglichen. Dementsprechend würde ein Anteil des eigenen Stroms weiterhin ins Netz fließen. Die Investitionskosten für einen Speicher sind zudem hoch, was sich bei einer 20 Jahre alten Anlage kaum lohnen würde. Weil ältere Anlagen in der Regel darauf ausgelegt sind vollständig einzuspeisen, müssen außerdem technische Voraussetzungen zum Eigenverbrauch geschaffen werden. So muss z. B. der Stromkreis der Anlage im Zählerschrank umgeklemmt werden, was nur ein Fachbetrieb übernehmen kann.
In Anbetracht der Einspeisevergütungen durch Netzbetreiber oder Direktvermarkter kann ein möglichst hoher Eigenverbrauch des Solarstroms dennoch sinnvoll sein. Wer tagsüber einen hohen Stromverbrauch hat, kann erheblich mehr Strom selbst verbrauchen und so sparen. Durch Zeitschaltuhren, zeitlich einstellbare Spül- und Waschmaschinen oder das Anschließen von E-Bikes oder Elektroautos kann man den Eigenbrauch weiter optimieren.

Alternative 3: Abschaltung der alten und Anschaffung einer neuen Anlage

Sind die Alternativen 1 und 2 nach eingehender Abwägung für Sie persönlich einfach nicht sinnvoll bzw. wirtschaftlich, blieb bisher nur noch die Alternative 3, nämlich die Altanlage endgültig abzuschalten und zu entfernen. Sie könnten sich dann überlegen, ob Sie dafür eine vollkommen neue PV-Anlage installieren möchten. Die Kosten für diese plus Speicher sind inzwischen deutlich gesunken und bei Neuanschaffung außerdem förderbar. Zudem sind heutige Module deutlich effizienter, und Sie erhalten wieder eine für 20 Jahre fixe Einspeisevergütung, welche zurzeit etwa bei 9 Cent pro kWh liegt.

Was ist nun zu tun?

Wenn Sie das noch nicht getan haben, müssen Sie zum 31. Januar 2021 Ihre Anlage ins Marktstammdatenregister eintragen lassen. Dasselbe gilt auch für technische Änderungen an der Anlage, einen Betreiberwechsel, den Wechsel der Einspeiseart und die Stilllegung. Auch wenn diese Pflicht bereits seit Ende 2019 gilt, ist das Thema nun besonders wichtig. Denn wer seine Anlage bis zum 31. Januar 2021 nicht amtlich registriert hat, verliert seinen Anspruch auf jegliche Art der Einspeisevergütung.

Genaueres dazu und Antworten auf wichtige Fragen auf dieser Seite der Verbraucherzentrale.

Möchten Sie die Vergütung nach Jahresmarktwert von Ihrem Netzbetreiber in Anspruch nehmen, brauchen Sie (ggf. abgesehen von der Eintragung ins Marktstammregister) nichts zu tun - das passiert automatisch zum 01.01.2021. Entscheiden Sie sich jedoch für eine der Alternativen, informieren Sie Ihren Netzbetreiber schnellstmöglich und klären Sie das weitere Vorgehen und eventuelle Pflichten ihrerseits ab.

Zur Direktvermarktung und zum Eigenverbrauch und ihrer finanziellen Betrachtung gibt es auf den Seiten der Verbraucherzentrale einen guten Überblick. Möglicherweise ist die Seite zum jetzigen Stand jedoch noch nicht bzgl. der Gesetzesänderung aktualisiert. Besonders ausführliche Informationen finden Sie außerdem in den Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamts sowie des Solarenergie‐Fördervereins Deutschland e.V.

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